Verhaltenskodex
öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger
 
Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige

: sind in einer besonderen Bestimmung gesetzlich geregelt (vgl. § 36 GewO, § 91

  HwO) und sind für die Erstellung von Gutachten, einigen Prüfungssektoren

  (z.B. Altautoverordnung, Verpackungsverordnung) sowie die Beratung in ihren

  definierten Sachgebieten bestellt

: müssen einen Eid dahingehend ablegen, dass sie ihre Gutachten und sonstigen

  Aufgaben unparteiisch, weisungsfrei, unabhängig, gewissenhaft und persönlich

  erstatten

: werden nur dann öffentlich bestellt, wenn sie zuvor besondere Sachkunde

  nachweisen und keine Bedenken gegen ihre persönliche Integrität bestehen

: sind in Gerichtsverfahren bevorzugt zur Gutachtenerstattung heranzuziehen;

  andere Sachverständige dürfen in Gerichtsverfahren nur dann mit der Erstattung

  eines Gutachtens beauftragt werden, wenn besondere Umstände dies erfordern

  (vgl. §§ 404 Abs. 2 ZPO, 73 Abs. 2 StPO)

: unterliegen während der Zeit ihrer öffentlichen Bestellung einem umfangreichen

  Pflichtenkatalog mit entsprechender Kontrolle durch eine Körperschaft des

  öffentlichen Rechts

: verlieren ihre öffentliche Bestellung durch Widerruf, wenn sie gegen den

  Pflichtenkatalog verstoßen

 
Andere Qualifkationen
Daneben besteht eine Vielzahl an Zertifizierungen, Zertifikate, Titel und Ab-schlüsse höchst unterschiedlicher Art. Die Intransparenz ist so groß, dass selbst intime Kenner kaum einen Überblick haben können. Inwieweit Lei-stungsanbieter aus diesen Personenkreisen zur Einhaltung von Comliance verpflichtet sind und überwacht werden, lässt sich nur schwer beurteilen.
 
 

 

 
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